DOKUMENTATION
Checkliste zum Mietabschluss
Der Abschluss eines Mietvertrages ist
angesichts einer überreichlichen Gesetzgebung sowie einer ausgeuferten
Rechtsprechung zu einer wahren Kunst geworden.
Reichte noch im Jahre 1870 ein in großer
Schrifttype gesetztes zweiseitiges Formular aus, so ist heutzutage unter acht
Seiten (engzeilig und in kleiner Schrift) nichts mehr zu machen. Nachfolgend
finden Sie daher eine Checkliste, anhand der Sie sich Schritt für Schritt durch
das Dickicht unseres Mietrechts hindurcharbeiten können, damit zumindest die
wichtigsten Einzelheiten des Mietvertrages korrekt vereinbart werden. Dabei wird
chronologisch vorgegangen, von der Anbahnung über den Mietabschluss, die Spanne
der eigentlichen Mietzeit hin bis zur Kündigung und Abwicklung des Mietverhältnisses.
1. Person des Mieters
Die Wohnung ist ein Wertobjekt; da will gut überlegt sein, an wen sie überlassen
wird. Doch statt umständliche Fragebögen durch zu gehen, die ohnehin nur Bürokratie
verursachen, empfiehlt es sich, bei einer Tasse Kaffee mit dem Mieter ein
zwangloses Gespräch zu führen. Dass dabei natürlich Menschenkenntnis und ein
gesundes Gespür für feinste Nuancen erforderlich ist, liegt auf der Hand. Da
schadet es nie, wenn neben dem Vermieter auch seine Frau an dem Gespräch
teilnimmt.
Personalausweis des Mieters
Da es schon vorgekommen ist, dass der Mieter einen Bruder, vielleicht sogar
Zwillingsbruder vorgeschickt hat, kann es nicht verkehrt sein, sich seinen
Personalausweis oder Reisepass zeigen zu lassen. Dass der Führerschein kein
Reisepass ist und den Personalausweis nicht ersetzen kann, dürfte sich
mittlerweile herumgesprochen haben. Ebenso ungeeignet sind Studentenausweise,
Angelscheine oder gar die Mitgliedskarte des örtlichen Schachclubs.
Wenn ein Altbau vermietet wird
Wenn ein Altbau aus der Kaiserzeit vermietet wird, können Schallschutz und Wärmedämmerung
nicht heutigen Anforderungen entsprechen. Daher wird dem Mieter schon in der
Anbahnungsphase ein entsprechender Hinweis gegeben. Dieser findet sich dann später
auch im schriftlichen Mietvertrag.
2. Hinweis auf Vertragsformular
Bevor überhaupt in die
Vertragsverhandlungen eingetreten wird, muss eindeutig geklärt werden, dass der
Mietvertragsschluss einzig und allein auf Grundlage dieses und jenes
Vertragsformulars erfolgt. Beispielsweise so: "Bevor wir nun die
Einzelheiten erörtern, möchte ich als Vermieter klarstellen, dass der
Mietvertrag auf Grundlage des Formulars von Haus & Grund XYZ geschlossen
wird. Ein solches Formular überreiche ich Ihnen hiermit, damit wir gemeinsam
die einzelnen Abschnitte durchsprechen können. Auf diese Weise wird verhindert,
dass der Mieter beispielsweise einen mündlichen Mietabschluss, einzig und
allein nach den Regeln des BGB behauptet. Denn das BGB ist außerordentlich
mieterfreundlich (z.B. keine Umlage der Nebenkosten, Renovierung allein Sache
des Vermieters). Natürlich kann auch ein beliebiges, anderes Vertragsformular
verwendet werden; und in Einzelfällen mag es sinnvoll sein, den Vertrag etwa
durch einen Anwalt individuell erarbeiten zu lassen - nach Klärung der
Kostenfrage.
3. Mietobjekt genau beschreiben
Die Beschreibung, im Hause XYZ würde
diese und jene Wohnung vermietet, reicht nicht. Es muss schon genau angegeben
werden, in welcher Etage, ob zur Straße oder zum Hofe hin gelegen etc. Auch die
vermieteten Nebenräume sind genau anzugeben. Und wenn es sich um einen Altbau
handelt, kann der eingangs erwähnte Hinweis auf den naturgemäß geringeren
Schall- und Wärmeschutz hier gut untergebracht werden, zumal bei geringeren
Schallschutzwerten auch ein angemessen geringerer Mietzins vorliegen kann.
4. Genaue Flächenangabe
Häufiger Streit entsteht deshalb, weil
die Quadratmeterangaben mit der tatsächlichen Wohnungsfläche nicht übereinstimmen.
Im Werkvertragsrecht hat der Bundesgerichtshof bei vereinbarten 65 und einer
tatsächlicher Größe von 53 m2 einen Fehler im Sinne des § 633 BGB bejaht.
Auch bei der Nebenkostenabrechnung kommt es immer wieder zu Streit, wenn
Betriebskosten nach Wohnfläche umgelegt werden und hierbei solche Differenzen
auftauchen. Das Oberlandesgericht Rostock hat erklärt, dass die Flächenangabe
im Regelfall eine bloße Objektbeschreibung sei, es sei denn, es wurde ausdrücklich
ein bestimmter Quadratmeterpreis vereinbart- (Urteil vom 30.7.1998 - 7 U
200/97). Das Dresdener Oberlandesgericht (Urteil vom 15.12.1997 - 3 AR 90/97)
urteilte, dass bei einer geringeren Wohnfläche als im Mietvertrag angegeben,
eine Mietminderung möglich sein kann, wenn die Flächendifferenz erheblich ist
und die Gebrauchstauglichkeit der Räume durch die geringere Wohnfläche beeinträchtigt
wird. Ansonsten meinten die Dresdener Oberlandesrichter, sei die Wohnflächenangabe
im Mietvertrag nur eine bloße Beschaffenheitsangabe nicht aber die Zusicherung
einer Eigenschaft (an letztere knüpft das Gesetz strengere Folgen). Balkonflächen
werden im allgemeinen höchstens zur Hälfte angerechnet, wobei der zur
Hauptverkehrsstraße hin gelegene Balkon sicherlich anders zu bewerten ist als
der rückseitig des Hauses nach Südwesten in eine sonnige Parklandschaft
gerichtete Balkon. Praxistip:
Wird eine Garage mitvermietet, dann kann diese nicht separat gekündigt werden.
Die Garage genießt sozusagen denselben sozialen Schutz wie die Mietwohnung (Beschluss
OLG Karlsruhe vom 30.3.1983 - 3 ReMiet 1/83).
5. Kaution
Wird statt einer Barkaution eine Bankbürgschaft
verlangt und kann der Mieter diese nicht beibringen, lässt dies je nach
Einzelfallumständen Rückschlüsse auf die Kreditwürdigkeit des Mieters zu.
Auf der anderen Seite spricht für die Barkaution der alte Grundsatz: "Wer
hat, der hat!"
6. Genaue Mietzeit
Zahlreiche Prozesse haben ihre Ursache
darin, dass der Passus über die Mietzeit im Mietvertrag ungenau, ja widersprüchlich
ausgefüllt wird. Deshalb sollte klar geregelt werden, ob es sich
- um ein unbefristetes Mietverhältnis handelt,
-- um ein befristetes Mietverhältnis oder
-- um ein sogenanntes Festzeitmietverhältnis. Das Amtsgericht Bad Homburg erklärte
unter dem 13.3.1998 (Az. 2 C 5073/97-21) folgendes: "Die Vereinbarung einer
bestimmten Laufzeit schließt nicht die ordentliche Kündigung aus, wenn im
Formular-Mietvertrag Kündigungsfristen belassen worden sind. "Unklarheiten
gehen zu Lasten des Vermieters." Infolgedessen konnte der Mieter trotz der
bestimmten Laufzeit den Mietvertrag kündigen. Wird ein befristetes oder gar auf
feste Zeit laufendes Mietverhältnis geschlossen, müssen die entsprechenden
Klauseln im Mietvertrag, die sich mit der ordentlichen Kündigung befassen,
gestrichen werden.
Zusatzhinweis:
Bei einem befristeten Mietverhältnis kam der Mieter zwei Monate vor Mietende
durch schriftliche Erklärung dem Vermieter gegenüber die Fortsetzung auf
unbestimmte Zeit verlangen. Der Eigentümer kann dies nur ablehnen, wenn er ein
berechtigtes Interesse am Ende des Mietverhältnisses hat, etwa Eigenbedarf.
Befristete Mietverhältnisse weisen einen gravierenden Mangel auf: Der Eigentümer
kann während der befristeten Laufzeit des Mietverhältnisses weder wegen
Eigenbedarfs noch wegen "schuldhafter, nicht unerheblicher
Vertragsverletzung" kündigen. Das heißt ins Deutsche übersetzt: Der
Mieter kann sich alles erlauben, sofern er nur unterhalb der Schwelle bleibt,
von wo an eine fristlose Kündigung möglich ist. Und wenn man bedenkt, dass
nach der Rechtsprechung des Amtsgerichtes Nürnberg der Mieter den Eigentümer
sogar als "Drecksau" bezeichnen darf, dann weiß man, dass
Problemmieter einem jahrelang auf der Nase herumtanzen können (AG Nürnberg,
Urteil vom 11.5.1994 - 26 C 4676/93).
7. Drei Möglichkeiten der Mieterhöhung
- Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete, z.B. mit Mietspiegel, - Staffelmiete, Mietanpassungsvereinbarung.
7a) "Standardmieterhöhung" mit Gutachten, Vergleichswohnung oder Mietspiegel.
Vorsicht: Bei Mietverträgen über eine bestimmte Zeit schlussfolgern manche Instanz-Gerichte aus § 1 Satz 3 Miethöhegesetz, dass eine Mieterhöhung ausgeschlossen sei (AG Neumünster, Urteil vom 17.1.1991 - 9 C 1737/90, in: WM 1991, Seite 353; anders OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.5.1994 - 8 REMiet 5/93, in: NJW-RR 1994, Seite 1291).
7b) Staffelmiete
Bei der Staffelmiete nach § 10 des
Miethöhegesetzes müssen die einzelnen Staffeln, jeweils mindestens ein Jahr
lang unverändert bleiben. Sie sind betragsmäßig genau auszuweisen. Der
Vorteil der Staffelmiete ist die Kalkulierbarkeit, sowohl für den Eigentümer
wie für die Mieter. Doch stehen diesen Vorteilen der Staffelmiete auch
Nachteile gegenüber: Steigt die ortsübliche Miete schneller als die
Mietstaffeln, bleiben die Mieteinkünfte hinter der allgemeinen Entwicklung zurück.
Namentlich die Modernisierungsmieterhöhung (fälschlich oft als Umlage
bezeichnet) nach § 3 Miethöhegesetz ist bei der Staffelmiete ausgeschlossen.
Selbst bei von hoher Hand angeordneten Umbaumaßnahmen, etwa bei der Umstellung
von Stadtgas auf Erdgas, bei technischen Nachrüstungen in der Aufzugsanlage
etc. können die entstehenden Kosten nicht an den Mieter weitergegeben werden.
7c) Mietanpassungsvereinbarung
Darüber hinaus kann eine
Mietanpassungsvereinbarung, umgangssprachlich Gleitklausel, gemäß § 10a des
Miethöhegesetzes vereinbart werden. Hierbei wird die Mietentwicklung an den
Preisindex für die gesamten Lebenshaltung gekoppelt. Doch verlangt diese
Gleitklausel-Vereinbarung, dass der Vermieter für mindestens zehn Jahre auf das
Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet oder dass der Mietvertrag gar auf
die Lebenszeit eines Vertragspartners geschlossen wird. Und so greifen dieselben
Bedenken wie beim befristeten Mietverhältnis ein. Einen kleinen Pluspunkt hat
diese Gleitklausel: Die bei § 10 Miethöhegesetz völlig ausgeschlossene
Modernisierungsmieterhöhung nach § 3 Miethöhegesetz (die fälschlich als
Umlage bezeichneten 11 % Wertverbesserungszuschlag) ist bei der Gleitklausel
insoweit möglich, als die Mieterhöhung nach § 10a MHG auf solchen Umstände
beruht, welche der Eigentümer nicht zu vertreten hat; etwa bei einer Umstellung
der Stromspannung.
8. Schönheitsreparaturen
Dieser Punkt wird oft trotz seiner
enormen Kostenrisiken stiefmütterlich behandelt. Das fängt zum einen mit den
Fristenplänen an (Wohnräume alle fünf Jahre, Bad alle drei Jahre usw.), das
betrifft die Art der Renovierung (Raufaser weiß), die Farbgestaltung der Türen
(hellbeige oder schockrot?) und auch den Teppichboden.
8a) Einzugsrenovierung
Eine klare Vereinbarung über die
Dekorationsarbeiten bei Einzug, eventuell während der Laufzeit des Mietverhältnisses
und bei Auszug ist unerlässlich. Die Rechtsprechung hat sich mit kunstvoll
ziselierten Urteilen dieses Problems angenommen aber letzten Endes nur eine völlige
Rechtsunsicherheit erzielt.
8 b) Unrenovierte Wohnung
Bei der Übergabe einer unrenovierten
Wohnung, in der allerdings die Tapeten entfernt, der alte Teppichboden entsorgt
und die Türen geschliffen sind, liegt auf der Hand:
aa) Der neue Mieter kann sich die Wohnung nach eigenem Geschmack einrichten; der
eine mag Türen hellgrau, der andere cremefarben, dieser bevorzugt Karotapeten,
jener die Blümchen-Muster, der eine möchte gerne einen nahezu weißen Plüschboden,
während die Familie mit Kleinkindern eher die schokoladenfarbene Auslegeware
bevorzugt. Und auch der Eigentümer hat seinen Vorteil davon, wenn bei Auszug
eine unrenovierte, vor allen Dingen von den alten Tapeten befreite Wohnung zurückgegeben
wird. Er kann dann nämlich auf einen Blick feststellen, wo Dübel gesetzt,
nachträglich Rohre verlegt oder Elektrokabel installiert wurden.
8c) Auszugsrenovierung
Während der Mieter bei Einzug meist
sorgfältig arbeitet, hat er bei der Auswahl des Handwerkers für die
Auszugsrenovierung weniger Grund, auf höchste Qualität zu achten. Und wenn er
- wie nach der Rechtsprechung zulässig - die Arbeiten in Eigenleistung
erbringt, kann man vermuten, dass hier auch nicht gerade Meisterstücke
produziert werden. Es sprechen also schon etliche Argumente dafür, die Wohnung
bei Auszug nicht von dem alten Mieter renovieren zu lassen.
9. Dauerärgernis Betriebskosten
Eine genaue Vereinbarung über die
Betriebskosten ist das A und O eines jeden Mietvertrages. Denn die
Betriebskosten haben sich, nicht zuletzt wegen des ungenierten Zulangens seitens
kommunaler Stellen, so stark nach oben entwickelt, dass oft schon von einer
"zweiten Miete" gesprochen wird. Eine Vertragsklausel jedoch, wonach
"der Mieter die anfallenden Nebenkosten" übernimmt, ist ebenso
unwirksam wie die knappe Formulierung "Mieter trägt Hauskosten". Die
Gerichte verlangen zum Teil sehr detaillierte Regelungen, doch dürfte dies im
Zeitalter der computererstellten Mietverträge kein Problem sein.
9a) Auflistung aller Betriebskosten
Der Mietvertrag sollte am besten eine
Aufstellung der umgelegten Betriebskosten enthalten.
9 b) Realistische Vorschüsse
Der vielfältige Ärger mit der
Anpassung von Vorschüssen wurzelt darin, dass die Vorauszahlungen meist zu
niedrig festgesetzt werden. Der Eigentümer muss oft seinem Gelde
hinterherlaufen. Bei zu niedrigen Vorschüssen kann der Mieter unter Umständen
Schadensersatz verlangen, weil er nicht richtig kalkulieren konnte.
9c) Umlageschlüssel nicht vergessen
Die Umlage der Betriebskosten sollte
wenn möglich - abgesehen von Heizung und Warmwasser - nach der Quadratmeterzahl
erfolgen. Die Kopfzahlumlage ist der schlechteste Weg. Sie trägt dem Vermieter
überdies den Vorwurf der Schnüffelei ein. Gemessen bzw. ermittelt werden können:
Heizkosten, Warmwasserverbrauch, Kaltwasserverbrauch; und neuerdings Müll nach
Volumen oder Gewicht.
12. Ruhe im Haus
Wer tags arbeitet, muss nachts
schlafen. Lärm im Haus ist eines der häufigsten Ärgernisse, in der
Mietwohnung ebenso wie im Reihenhaus. Daher muss im Mietvertag- und nicht etwa
in der Hausordnung-, eindeutig die Pflicht zur Ruhe festgelegt werden. Denn
laute Fernseher, nächtliche Partys, der Stampfrhythmus aus der Stereoanlage,
das Klavierspielen des Sprösslings (von den EItern als Mini-Chopin bewundert),
fleißige Heimwerker und das Dauergebelle des verzogenen Schäferhundes: Alles
Dinge, welche dem ohnehin schon lärmgestressten Bürger das letzte Quentchen
Ruhe rauben. Weil diese so wichtig ist, sollte alles, was damit zusammenhängt,
deutlich im Vertrag und nicht in der Hausordnung geregelt sein. Wer sich indes
gegen Lärm im Hause oder aus der Nachbarschaft zu Wehr setzt, wird nicht selten
als dümmlicher Querulant abgestempelt, der seinen Mitmenschen kein
Freizeitvergnügen zubillige. Um hier sofort die richtigen Argumente auf den
Tisch bringen zu können, bedarf es natürlich detaillierter Kenntnis der
einschlägigen Rechtsprechung. Dazu kann auf das Lärmlexikon zurückgegriffen
werden, welches gegenwärtig in der 8. Auflage vorliegt und auf der Auswertung
von über 600 Gerichtsentscheidungen sowie zahlreicher Stimmen der Fachliteratur
beruht. Jeder, ob Hauseigentümer oder Mieter, kann dieses rund 120 DIN-A-4
Seiten starke Werk bei Haus & Grund Deutschland, Verlag und Service GmbH,
Postfach 32 12 20,40427 Düsseldorf, zum Preis von 24,90 DM zuzüglich Porto
beziehen. Er erwirbt damit ein Expertenwissen, das sich selbst Fachleute mühsam
zusammensuchen müssen.
13. Anzahl der Wohnungsschlüssel
Dass für jedes Familienmitglied, auch
für ältere Kinder ein Wohnungsschlüssel zur Verfügung stehen muss, ist klar.
Der Mieter muss daher das Recht haben, über die üblichen Wohnungsschlüssel
hinaus so viele anfertigen zu lassen, wie er bei sachgemäßer Sicht benötigt.
Kritisch wird es aber beim Auszug. So weiß oft nicht einmal der Mieter selbst,
wem er im Laufe einer längeren Mietzeit Haustür- und Wohnungsschlüssel überlassen
hat: Das kann der Freund, die Putzhilfe oder sogar der Briefträger sein. Und
wenn eine nicht-eheliche Lebenspartnerschaft in die Brüche geht, weiß man auch
nicht, welche Schlüssel der ausziehende Teil behält oder nicht. Hauseigentümer
sind daher gut beraten, bei Neuabschluss eines Mietvertrages einen neuen
Zylinder in die Wohnungsabschlusstür (nicht: ein neues Schloss) einzubauen.
14. Wohnungsübergabe an den Mieter
Bei der Wohnungsübergabe an die Mieter
sollte ein gerichtsgeeigneter Zeuge von Hauseigentümerseiten mit dabei sein.
Sodann wird im einzelnen genau auf einem separaten Bogen (nicht im Mietvertrag)
festgehalten, was an der Wohnung noch zu machen ist oder nicht. Diese Auflistung
wird von beiden Parteien unterschrieben.
15. Einzelpunkte, die ebenfalls zu beachten sind:
Aufzugskosten für den Parterremieter,
Autoabstellen auf dem Hofe, Berufliche Arbeit in der Wohnung, Bürgersteigreinigung,
Gartennutzung, Haustierhaltung (Schmusekatze oder Kampfhund), Sauberkeit der Mülltonnenstandplätze,
Parabolantenne für Satellitenempfang, Prostitution in der Wohnung,
Spielplatznutzung, Gebrauch der Waschküche.
16. Hausordnung soll Vertragsbestandteil sein
War es früher gang und gäbe, die auf
ein Pappplakat aufgeklebte Hausordnung an wenig einsichtiger Stelle, etwa neben
der Kellertreppe, aufzuhängen, so hat sich später eingebürgert, die
Hausordnung hinten an den fertigen Mietvertrag anzufügen, sie aber nicht zu
unterschreiben. Doch, völlig verkehrt. Soweit die Hausordnung nämlich Rechte
und Pflichten begründet, die Pflicht, Ruhe im Haus zu halten, die Pflicht, im
Winter bei Glätte zu streuen und dergleichen, muss sie inhaltlicher Bestandteil
des Mietvertrages werden. Das kann durch wechselseitige Bezugnahme geschehen.
Doch ist es besser, die Hausordnung als kompletten Text in den Mietvertrag
selbst aufzunehmen. Wird der Mietvertrag dann am Ende unterschrieben, ist die
Hausordnung automatisch Bestandteil des Mietvertrages.
17. Mietende und Auszug
Schon bei Abschluss des Mietvertrages
muss daran gedacht werden, wie bei Mietende und Auszug des Mieters zu verfahren
ist. Hier sollte namentlich dem oben schon erwähnten Punkt Schönheitsreparaturen
(Auszugsrenovierung) sowie der Wohnungsrückgabe besonderes Augenmerk gewidmet
werden. Daß bei Auszug des Mieters ein von den Beteiligten unterschriebenes
Wohnungsübergabeprotokoll erstellt wird, der Vermieter einen gerichtsgeeigneten
Zeugen mitnimmt und dass - mit Erlaubnis des Mieters - auch Fotos gemacht
werden, schafft zusätzliche Sicherheit.
18. Der Knackpunkt! Vertragsformular penibel auswählen
Nun, das Gesetz gestattet sogar den
Abschluss eines mündlichen Vertrages über eine Wohnung. Doch sind, wie die
obige Darstellung gezeigt hat, so viele, so verschiedene Punkte zu berücksichtigen,
dass hier ein schriftlicher Vertrag her muss. Und da muss jeder selbst wissen,
welches vorgedruckte Formular er verwendet. So gibt es zum einen die Mietverträge,
welche im Schreibwarenhandel erworben werden können. Dann sind auch beim
Mieterbund Vertragsformulare erhältlich. Schließlich kann auch auf der Geschäftsstelle
des örtlichen Vereins von Haus & Grund ein Mietvertragsformular erworben
werden. Jeder kann sich selbst ausrechnen, welches Mietvertragsformular seinen
Bedürfnissen am ehesten entspricht. Ist der Vertrag einmal geschlossen, kann er
nur mit Zustimmung des Mieters geändert werden.
19. Schluss
Sie haben, sehr geehrter Leser, einen kurzen Streifzug durch das unübersichtliche Gebiet des Mietrechts hinter sich. Vieles konnte in den obigen Punkten gar nicht angesprochen werden. Das eine oder andere mag Ihnen selbstverständlich erscheinen, dem anderen war es wieder nicht ausführlich genug. Maßgebend sind daher stets die konkreten Umstände des Einzelfalls. Genauere Informationen erhalten Sie beispielsweise auf der Geschäftsstelle des örtlichen Vereins von Haus & Grund. Die Anschrift finden Sie im Telefonbuch in jeder größeren Stadt. Darüber hinaus kann natürlich auch ein Rechtsanwalt angesprochen werden.