Grundsätzlich ist der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, die gemietete Sache weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen kündigen, auch wenn der Mietvertrag über eine bestimmte Zeit vereinbart, die vorzeitige Kündigung vor Ablauf der vorgesehenen Mietzeit also vertraglich ausgeschlossen ist. Dieses Sonderkündigungsrecht steht dem Mieter indessen nicht zu, wenn der Vermieter einen wichtigen Ablehnungsgrund in der Person des vom Mieter benannten Untervermieters sehen darf.
So klar liegen die Verhältnisse im wirklichen Leben allerdings selten. In vielen Fällen wollen Mieter vom Vermieter rein vorsorglich eine pauschale Zustimmung zu einer Untervermietung erlangen, ohne dem Vermieter Namen, Anschrift und andere wichtige Daten eines interessierten Untermieters zu nennen. Solche allgemeinen vorsorglichen Anfragen ohne konkretisierte Absicht, einen Untermieter zu beschaffen, können eine "rechtswidrige List" bedeuten: Wenn nämlich dadurch der Vermieter provoziert wird, eine Untervermietung generell zu versagen und der Mieter dadurch sich das Sonderrecht ergattert, einen Zeitmietvertrag zu kündigen. Das kann gegen Treu und Glauben verstoßen; so entschied zuletzt das Landgericht Mönchengladbach, (Urteil vom 25. Juni 1999 - Az: 2 S 154/98).
Das Landgericht Gießen (Urteil vom 28. April 1999 - Az: 1 S 53/99) stand vor einem etwas anderen Fall: Dort hatten die Richter zu entscheiden, ob das Schweigen eines Vermieters auf eine Aufforderung des Mieters zur generellen Erteilung der Untermietserlaubnis ein Kündigungsrecht des Mieters begründet. Das Gericht entschied gegen den Mieter.
Nach Auffassung der Gießener Richter bedeutet das Schweigen des Vermieters - anders als eine ausdrücklich erklärte Weigerung - nicht, dass der Vermieter die Untervermietung in jedem möglichen Einzelfall ablehnt. Der Mieter könne nur erwarten, dass sich sein Vermieter lediglich mit einem solchen Zustimmungsbegehren auseinandersetzt, das den potentiellen Untermieter benennt. Wird der in Aussicht genommene Untermieter nicht benannt, muß der Vermieter auf das Zustimmungsbegehren des Mieters nicht antworten.
Kommentiert von Tobias Hiller, Rechtsanwalt der Kanzlei Bethge & Partner, Hannover.
Quelle: Die Welt - online, 27.01.2001
http://www.welt.de/daten/2001/01/27/0127ir218277.htx